Fischen für Kinder und Jugendliche (9.6 VwVFiR) in Bayern
Seit dem 1. Januar 2025 können alle Minderjährigen ab Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahres mit Begleitperson ohne Fischereischein angeln. Der Jugendfischereischein wurde abgeschafft. Dadurch entfallen auch die damit verbundenen Behördengänge und Kosten.
Für das Fischen von Kindern und Jugendlichen gilt nun folgende Rechtslage:
- Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz. Die Jugendlichen müssen in diesem Fall keine Fischereiabgabe entrichten. Weiterhin erforderlich ist wie bisher ein Erlaubnisschein, der allerdings nicht auf das genehmigte Kontingent angerechnet wird (sog. Jugendfischen in Abgrenzung zum „Schnupperangeln“ ohne eigenen Erlaubnisschein). Wenn der volljährige Fischereischeininhaber, der das Kind bzw. den Jugendlichen begleitet, ggf. so beim Fischen eingreifen muss, dass er selbst den Fischfang ausübt i.S.v. Art. 26 Abs. 4 BayFiG, benötigt er ebenso einen Erlaubnisschein. Bei einer Kontrolle am Gewässer durch Fischereiaufseher ist im Zweifel das Alter des Jugendlichen durch einen geeigneten Ausweis nachzuweisen (z. B. Personalausweis, Schülerausweis mit Lichtbild).
- Kinder und Jugendliche können zudem auch weiterhin an die Fischerei herangeführt werden („Schnupperangeln“)
- Unabhängig davon können Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erwerben, um allein und eigenverantwortlich zu fischen. Hierbei muss dann die Fischereiabgabe bezahlt und ein regulärer Erlaubnisschein erworben werden.
Beim Heranführen an die Fischerei trägt stets eine volljährige Person die Verantwortung (Pate), die
- für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen einsteht,
- einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG) und
- zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist (z. B. Art. 26 Abs. 4 BayFiG).
Die verantwortliche Person darf höchstens zwei Handangeln verwenden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG). Die heranzuführende, in der Regel in der Fischereiausübung und im Umgang mit Fischen unerfahrene und ungeübte Person darf keine zusätzliche eigene Angel verwenden. Sie darf nur am Fischfang des verantwortlichen Fischereiausübenden beteiligt werden. Die verantwortliche Person muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält. Der Tierschutz ist durch die verantwortliche Person zu gewährleisten. Insbesondere dürfen heranzuführende Personen nicht tätig werden beim Abhaken eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen. Abgesehen davon dürfen der heranzuführenden Person nur Handlungen überlassen werden, für die sie über die hinreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit verfügt.
Ab dem 12. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung machen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er aber erst ab seinen 14. Geburtstag. Die entsprechende Jahreskarten für das laufende Jahr werden immer nur zur Hauptversammlung (im Januar) ausgegeben. Wir bitten die Jugendangler hierbei um Geduld, auch wenn die Fischerprüfung zwischenzeitlich abgelegt wurde. Mit den Jahreskarte für Fischereiberechtigte sind auch entsprechende Gebühren fällig!
ab 14 mit der Fischerprüfung:
Es gibt für Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben 2 Wahlmöglichkeiten:
1) Er angelt in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers weiter mit seinem Jugendfischereischein und dem Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeines jedoch nur mit einer Handangel.
2) Er löst den Fischereischein für Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene. In diesem Fall kann er alleine ohne Aufsicht fischen mit 2x Handangeln. Diese sind jedoch immer nur bei der Jahreshauptversammlung erhältlich.
ab 18 Jahre:
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann jemand nur noch fischen, wenn er die Fischerprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene und die dazugehörigen Erlaubnisschein für das Gewässer besitzt. Der Jugendfischereischein gilt hier nicht mehr, auch die Jugend-Erlaubnisscheine sind dann nicht mehr gültig.